Die größten Irrtümer im Arbeitsrecht betreffen oft Missverständnisse oder unvollständige Kenntnisse über grundlegende Regelungen.
Wir stellen Ihnen fünf der häufigsten Irrtümer vor, und haben Tipps für Sie, wie Sie damit umgehen.
1. Ein Arbeitsvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass nur schriftliche Arbeitsverträge rechtswirksam sind. Tatsächlich sind auch mündliche Arbeitsverträge rechtsverbindlich, obwohl sie in der Praxis schwerer zu beweisen sind. Laut § 2 Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Ohne diesen Nachweis entstehen jedoch keine Nachteile für die Gültigkeit des Arbeitsverhältnisses an sich, aber im Streitfall fehlen wichtige Beweise.
Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, mit denen Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben, bietet Ihnen MEP24web für die Verwaltung Ihrer Mitarbeiter eine umfangreiche Konfiguration der Stammdaten. Eine ausführliche schriftliche Anleitung können Sie sich im Hilfebereich von MEP24web herunterladen.
2. Arbeitgeber können Überstunden anordnen und Arbeitszeiten nach Belieben ändern
Der Glaube, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten jederzeit nach Belieben ändern können, ist weit verbreitet. Tatsächlich ist der Arbeitgeber aber an die im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitszeiten gebunden. Änderungen der Arbeitszeiten bedürfen in der Regel der Zustimmung des Arbeitnehmers, es sei denn, es gibt eine vertragliche Regelung wie z.B. eine Betriebsvereinbarung, in der vorgesehen ist, dass der Arbeitgeber die Einsatzzeit und den Arbeitsort innerhalb eines vereinbarten Zeitraums festlegen kann.
Überstunden können vom Arbeitgeber nur dann angeordnet werden, wenn es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung dazu gibt. Ohne eine bestehende Vereinbarung dürfen Überstunden nur in Notfällen angeordnet werden. Ein Notfall liegt aber nur dann vor, wenn die Situation die Existenz des Betriebs gefährdet – eine erkrankte Mitarbeiterin ist also kein Notfall. Auch bei Überstunden dürfen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur zulässigen maximalen Arbeitszeit und zu gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten nicht überschritten werden!
Um Mitarbeiter effizient einzusetzen und nicht zu viele Überstunden anzusammeln, empfiehlt sich der Einsatz eines Dienstplans, bei dem Sie die Überstunden Ihrer Mitarbeiter über ein Zeitkonto im Blick behalten können.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel „Überstunden und Zeiterfassung“.
3. Alle Überstunden müssen bezahlt werden
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass jede geleistete Überstunde automatisch vergütet wird. Die Vergütung von Überstunden richtet sich jedoch nach den bestehenden Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen. Es ist durchaus möglich, dass im Arbeitsvertrag eine pauschale Abgeltung von Überstunden oder ein Freizeitausgleich vereinbart wird. Eine komfortable Lösung zur Verwaltung von Überstunden ist ein Arbeitszeitkonto.
Mehr dazu, wie Überstunden im Zeitkonto korrekt gerechnet werden, erfahren Sie in unserem Beitrag „Überstunden abbauen – wie wird korrekt gerechnet?“.
4. Resturlaub verfällt automatisch am Jahresende
Viele Arbeitnehmer glauben, dass ihr Resturlaub am Jahresende automatisch verfällt. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen möglich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jedoch entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über seine Urlaubsansprüche zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Urlaub sonst verfällt. Unterbleibt diese Information, verfällt der Urlaubsanspruch nicht automatisch.
MEP24web bietet Ihnen viele Berichte für eine übersichtliche Einsatzplanung. Der Bericht „Resturlaub“ zeigt Ihnen die nicht genommenen Urlaubstage aus dem Vorjahr an, welche potenziell am 31.03. des aktuellen Jahres verfallen können. Mit Hilfe des Berichtes „Urlaubsliste“ verschaffen Sie sich einen Überblick über die bereits genommenen oder geplanten und noch offenen Urlaubstage Ihrer Mitarbeiter. Im Beitrag „Wichtige Berichte in MEP24web: ‚Urlaubsliste‘ und ‚Resturlaub‘“ gehen wir näher auf diese beiden wichtigen Berichte aus dem Bereich Auswertungen ein.
5. Teilzeitbeschäftigte haben nicht die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte:
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Teilzeitbeschäftigte weniger Rechte haben als Vollzeitbeschäftigte. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stellt jedoch sicher, dass Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt werden dürfen. Sie haben grundsätzlich Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen und gleichen Zugang zu Weiterbildungen und Aufstiegsmöglichkeiten wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Diskriminierung aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig.
Generell steigt die Zahl der Teilzeitkräfte in den Industriestaaten seit Jahren. Vor allem in Branchen, in denen Fachkräfte fehlen, müssen gute Konzepte für Teilzeitarbeit gefunden werden, um dem Wunsch nach mehr Flexibilität in der Gestaltung der Arbeitszeit entgegen zu kommen. Teilzeitarbeit ist vor allem für Menschen mit Familien eine attraktive Möglichkeit, genügend Zeit für andere Aufgaben zu haben und zugleich konzentriert und effizient am Arbeitsplatz präsent zu sein.
Alles, was Sie wissen müssen, um eine „Flexible Einsatzplanung mit den richtigen Teilzeitmodellen“ umzusetzen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Diese Irrtümer verdeutlichen, wie wichtig es ist, diegenauen Regelungen und Rechte im Arbeitsrecht zu kennen. Arbeitgeber und auchArbeitnehmer sollten sich daher stets umfassend informieren und gegebenenfallsrechtlichen Rat einholen, um Missverständnisse und rechtlicheAuseinandersetzungen zu vermeiden.
Bleiben Sie dran:
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Quellen:
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