Krank im Urlaub: Urlaubsansprüche bei Krankheit und von Langzeiterkrankten

Krank im Urlaub – welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer?

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Erholungsurlaub. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so kann er sich nicht erholen. Daher hat er gemäß §9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf Rückbuchung der Urlaubstage als Resturlaub. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage eines ärztlichen Attests (Abeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachweisen kann. Außerdem darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht eigenmächtig um die verlorenen Urlaubstage verlängern. Er muss zunächst nach Ende des genehmigten Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber muss jedoch die restlichen Urlaubstage in Absprache mit dem Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt gewähren.

Der §7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefällen statthaft, zum Beispiel bei längerer Krankheit. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Bis dahin nicht genommener Resturlaub kann unter bestimmten Bedingungen verfallen: Nach Entscheidungen des EuGH (2018, Az.: C-619/16, C-684/16) und des BAG (2019, Az.: AZR 245/19), sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass diese noch Anspruch auf Urlaubstage haben, und dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Arbeitgeber müssen auch nachweisen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. Mehr Informationen und eine Anleitung, wie Sie den Umgang mit Resturlaub in MEP24web individuell einstellen, finden Sie in diesem Blogbeitrag.
Damit Sie stets den Überblick behalten über die offenen Urlaubsansprüche und den Resturlaub Ihrer Mitarbeiter, können Sie sich mit Hilfe des Berichts „Resturlaub“ bzw. „Urlaubsliste“ jederzeit eine Übersicht erstellen: https://www.mep24software.de/blog/berichte-urlaubsliste-resturlaub

Doch was passiert mit dem Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig ist?

Wie lange können langzeiterkrankte Arbeitnehmer ihren noch nicht in Anspruch genommenen Urlaub geltend machen, und wann verfällt nicht genommener Urlaub endgültig?

Fällt ein Arbeitnehmer über Monate oder gar Jahre hinweg krankheitsbedingt aus und kann deshalb keinen Urlaub nehmen, verfallen seine Urlaubstage nicht direkt. Ein Urteil des BAG von 2012 (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10) legt fest, dass Urlaubsansprüche noch bis zu 15 Monate geltend gemacht werden können, und zwar ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. War Ihr Mitarbeiter also 2024 durchgehend krank, kann der Urlaub noch bis zum 31. März 2026 genommen werden. Spätestens nach Ablauf des Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfällt der Urlaubsanspruch, auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers - allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

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Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

https://openjur.de/u/630279.html

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-245-19-a/