Welche Regelungen müssen für Feiertage beachtet werden?
An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeit. Zunächst gilt zwar ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG), von dem es jedoch einige Ausnahmen geben kann. Diese gelten beispielsweise für Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser und Gaststätten (§ 10 ArbZG).
Durch die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder sind diese neun Feiertage bundeseinheitlich gesetzlich geregelt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, Tag der Deutschen Einheit, erster und zweiter Weihnachtstag. Nur der 3. Oktober, der Tag der Deutschen Einheit, ist bundesweit gesetzlich festgelegt.
1. Wie werden Feiertage bezahlt?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für die Arbeitszeiten zu bezahlen, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages entfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag vergütet.
Für den Anspruch auf die Feiertagsvergütung spielt es keine Rolle, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer in der Regel arbeitet. Alle Arbeitnehmer, einschließlich Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung.
Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag hätte arbeiten müssen, falls es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip).
Kein Anspruch besteht, wenn die Arbeit aus anderen Gründen ausgefallen wäre, zum Beispiel wegen eines Streiks oder einer Freischicht.
2. Wie wird ein Feiertag während des Urlaubs verrechnet?
Ein Feiertag darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Wenn ein Feiertag in den Zeitraum des Erholungsurlaubs fällt, haben Sie Anspruch auf Freistellung und Feiertagsvergütung. Die Arbeitszeit entfällt an diesem Tag ausschließlich wegen des Feiertags.
3. Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt?
Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, erhält eine Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Fazit
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer soll durch den Feiertag weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
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Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
Bildnachweis: Canva Pro