Laut Bundesurlaubsgesetz sind bei der Urlaubsplanung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
BurlG, § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. […]
Neben betrieblichen Belangen gilt es aber in erster Linie, die sozialen Gesichtspunkt aller von der Urlaubsplanung betroffenen Mitarbeiter innerhalb eines Teams oder einer Abteilung zu berücksichtigen.
Hierbei müssen verschiedene Aspekte der Sozialauswahl mit einbezogen werden, um eine faire Gewährung von Urlaub zu möglich machen zu können.
Betriebliche Belange
Unter betrieblichen Belangen versteht man unter anderem die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs, die Berücksichtigung von hohem Kundenaufkommen oder saisonalen Schwankungen und die Notwendigkeit der Anwesenheit von Mitarbeitern mit bestimmten Qualifikationen.
Die im Bundesurlaubsgesetz erwähnten sozialen Gesichtspunkte beziehen sich auf verschiedene personenbezogene Aspekte – in erster Linie auf den Gesundheitszustand und die familiäre Situation.
Sozialauswahl aufgrund gesundheitlicher Aspekte
Schwerbehinderte Mitarbeiter sollen aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Bedürfnisse bei der Genehmigung von Urlaub bevorzugt behandelt werden.
Auch Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen können bevorzugt Urlaub bekommen, um deren gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
Sozialauswahl aufgrund familiärer Umstände
Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern sollten ihren Urlaub während der Schulferien gewährt bekommen. Auch Alleinerziehende und Mitarbeiter mit Betreuungspflichten für pflegebedürftige Angehörige können bei der Urlaubsplanung bevorzugt berücksichtigt werden.
Oft sind es auch besondere persönliche Anlässe (Hochzeit, Todesfall in der Familie), für die sich Mitarbeiter unaufschiebbar Urlaub wünschen.
Worauf Sie noch achten müssen
Neben der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben wie z.B. dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), welches Mindestregelungen für den gesetzlichen Urlaubsanspruch vorsieht, müssen auch darüber hinaus gehende kollektivrechtliche Regelungen beachtet werden. Dies sind unter anderem Betriebsvereinbarungen wie z.B. zu Betriebsferien, oder tarifvertraglichen Regelungen zu Urlaubsanspruch.
Durch eine sorgfältige Abwägung dieser Aspekte und eine rechtzeitige und transparente Kommunikation der Urlaubswünsche kann eine faire und nachvollziehbare Urlaubsplanung umgesetzt werden, die sowohl den Bedürfnissen der Arbeitnehmer als auch den betrieblichen Anforderungen gerecht wird.
Sozialauswahl in MEP24web hinterlegen
Wie Sie die entsprechenden Einstellungen für jeden Ihrer Mitarbeiter in MEP24web hinterlegen, erfahren Sie in diesem Artikel:
Sozialauswahl bei Urlaubswünschen in MEP24 berücksichtigen
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Quellen:
Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
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