Arbeitsunfähigkeit laut Entgeltfortzahlungsgesetz
Wenn Sie krank sind und nicht zur Arbeit gehen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Gibt der Arbeits- oder Tarifvertrag keine anders lautende Regelung vor, ab wann Sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG § 5): „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Aber wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer sich vor Ablauf der Krankschreibung wieder gesund fühlt und arbeiten möchte?
Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Pflicht, die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszuschöpfen. Ein Arbeitnehmer darf früher wieder arbeiten, wenn er sich gesund und arbeitsfähig fühlt – die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot, sondern lediglich eine Feststellung des Arztes, dass der Arbeitnehmer erkrankt und unfähig ist, seiner Arbeit nachzugehen. Darüber hinaus gibt sie eine ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung (vgl.. EntgFG § 5).
Einige Menschen glauben, dass der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer wegfällt, wenn diese krankgeschrieben bei der Arbeit erscheinen, das ist jedoch ein Mythos.
Ein Arbeitnehmer darf vor Ablauf der Krankschreibung wieder zur Arbeit zurückkehren, wenn er sich arbeitsfähig fühlt. Eine „Gesundschreibung“ gibt es in diesem Sinne zwar nicht, dennoch ist es empfehlenswert, die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrigieren zu lassen, da auf deren Basis die Lohnfortzahlung und ggfs. bei längerer Krankheit auch das Krankengeld berechnet wird.
Sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitet, besteht der Lohnanspruch wie gewohnt.
Wichtig zu wissen für Arbeitgeber
Arbeitgeber dürfen eine frühere Rückkehr nicht verbieten, es sei denn, es gibt begründete gesundheitliche Bedenken, dass die verfrühte Rückkehr die vollständige Genesung gefährden könnten. In sicherheitskritischen Berufen (z. B. Piloten, Ärzte, Maschinenführer) könnte der Arbeitgeber aus Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) verlangen, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegt.
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