Krank und trotzdem arbeiten gehen? Das hilft weder einem selbst, noch wollen sich die Kollegen anstecken.
Dennoch gibt es ein paar Mythen über die Krankschreibung, die sich hartnäckig halten.
1. „Während der Krankschreibung darf ich nicht verreisen.“
Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine Reise während der Krankschreibung ausdrücklich verbietet. Allerdings muss der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten zur Genesung beachten (§ 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmepflicht). Entscheidend ist, ob die Reise den Heilungsverlauf positiv oder negativ beeinflusst.
So lange die Reise der Genesung dient, gibt es nichts dagegen einzuwenden. So können z.B. Meeresluft bei einem Atemwegsinfekt oder ein Aufenthalt bei den Eltern bei einer psychischen Erkrankung durchaus helfen. Ein Partywochenende auf Mallorca oder Skiurlaub bei einem Bandscheibenvorfall wirken dagegen eher unglaubwürdig und hinterlassen weder bei Kollegen noch bei Vorgesetzten einen guten Eindruck.
2. „Wenn ich krank bin, muss ich Bettruhe halten.“
Nein, diese Aussage stimmt nicht pauschal. Es gibt keine allgemeine Pflicht zur Bettruhe, sondern nur die Verpflichtung, die Genesung nicht zu gefährden. Entscheidend ist die Art der Erkrankung und die ärztlichen Empfehlungen.
Das deutsche Arbeitsrecht enthält keine Vorschrift, die vorschreibt, dass ein erkrankter Arbeitnehmer zwingend das Bett hüten muss. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet den Arbeitnehmer lediglich, arbeitsunfähig zu sein – nicht dazu, ausschließlich im Bett zu bleiben.
Der Arbeitnehmer hat jedoch eine „Pflicht zur Genesungsförderung“ (§ 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmepflicht), er muss sich so verhalten, dass seine Genesung nicht verzögert oder verschlechtert wird.
Welche Maßnahmen das umfasst, hängt von der Krankheit ab: Bei Grippe könnte Ruhe wichtig sein. Bei einer psychischen Erkrankung kann ein Spaziergang oder soziale Aktivitäten sogar förderlich sein. Hier sollte sich der Arbeitnehmer an die Empfehlungen seines Arztes halten.
Auch darf man, während man krankgeschrieben ist, einkaufen gehen, um den täglichen Bedarf zu decken.
3. „Während ich krank bin, darf ich nicht gekündigt werden.“
Falsch: Eine Kündigung während einer Krankheit ist möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Sie darf nicht allein wegen der Krankheit erfolgen, sondern muss betrieblich begründet und sozial gerechtfertigt sein. In Deutschland gibt es kein generelles Kündigungsverbot während einer Krankheit.
Die Kündigung kann jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen:
- Allgemeiner Kündigungsschutz (§ 1 KSchG): Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift (d.h., das Unternehmen hat mehr als zehn Mitarbeiter und das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate), braucht der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund. Krankheit kann ein solcher Grund sein, wenn sie langfristig zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führt.
- Krankheitsbedingte Kündigung: Es muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, d.h. es muss davon auszugehen sein, dass der Arbeitnehmer dauerhaft krank sein wird und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs einhergeht oder hohe wirtschaftliche Belastungen verursacht werden.
- Kündigungsschutz bei besonderem Status: Für Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX), Schwangere und Mütter bis vier Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG) und Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
- Fristlose Kündigung (§ 626 BGB): Auch eine außerordentliche Kündigung ist während einer Krankheit möglich, wenn ein schwerer Pflichtverstoß vorliegt (z. B. Arbeitszeitbetrug trotz Krankschreibung).
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Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__241.html
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/
https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html