Heute schauen wir uns das Thema „Resturlaub“ etwas genauer an:

Zunächst einmal sollte jeder Arbeitgeber wissen, dass alle Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit oder Mini Job) in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. §1 Bundesurlaubsgesetz: „Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.“ Der Mindesturlaubsanspruch beträgt 24 Werktage und kann je nach Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in Absprache mit dem Arbeitnehmer nach oben davon abweichen.

Der §7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Bis dahin nicht genommener Resturlaub kann unter bestimmten Bedingungen verfallen:
Nach Entscheidungen des EuGH (2018, Az.: C-619/16, C-684/16) und des BAG (2019, Az.: AZR 245/19), sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass diese noch Anspruch auf Urlaubstage haben, und dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Arbeitgeber müssen auch nachweisen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben.

Resturlaub in MEP24web

In MEP24web wird offener Resturlaub automatisch in das nächste Kalenderjahr mit übertragen. Er erhöht somit den insgesamt offenen Urlaubsanspruch.

Ob der zum 31. März noch offene, nicht genommene Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr automatisch verfällt, können Sie individuell festlegen. Die Einstellungen hierzu nehmen Sie vor unter Konfiguration -> Grundeinstellungen -> Urlaubsmodell:

Aber Achtung: Liegen in der Person des Arbeitnehmers dringende Gründe vor, warum dieser einen Resturlaub nicht nehmen konnte, darf der Resturlaub auch zum 31. März nicht verfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Resturlaub durch eine länger anhaltende Krankheitsphase oder auch aus einem Zeitpunkt vor Mutterschutz/Elternzeit entstanden ist.

Um alle potenziell offenen Urlaubsansprüche aufzulisten, die gegebenenfalls verfallen können, haben wir für Sie den Bericht „Resturlaub“ entwickelt.
Dieser Bericht enthält alle Mitarbeiter und Urlaubsansprüche, die zum 31. März verfallen können. Diesen Bericht finden Sie unter Multiplaner -> Berichte -> Auswertung -> Resturlaub:

Aus aktuellem Anlass: Resturlaub und Kurzarbeit?

Die Empfehlung der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Coronavirus-Pandemie lautet:
„Resturlaub soll wie gehabt nach Möglichkeit zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. D.h. Beschäftigte mit Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr sollen von ihrem Arbeitgeber dazu angehalten werden, alte Urlaubstage möglichst in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu nehmen. Gezwungen werden kann dazu niemand.“
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de/news)

Den vollständigen Leitfaden der Bundesagentur für Arbeit, wie Unternehmen in der aktuellen Situation mit Arbeitsausfällen umgehen können, finden Sie hier.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Blogbeitrag „Kurzarbeit in MEP24web planen“.

 

Und zu guter Letzt:

Sie haben noch Fragen? Ist Ihre Situation nicht berücksichtigt? Ist es bei Ihnen „ganz anders“?

Bitte wenden Sie sich an den MEP24-Support, damit wir Ihre Fragen beantworten können.
Sie erreichen unser Support-Team unter support@mep24software.de.

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Anmerkung: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung, für Inhalte wird keine rechtliche Gewährleistung seitens der MEP24 Software GmbH übernommen. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater.

 

Rechtsquellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/
https://openjur.de/u/630279.html
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-245-19-a/

Bildnachweis: MEP24 Software GmbH