Minusstunden: Worauf müssen Sie achten?

Überstunden und Minusstunden definieren Abweichungen von der vertraglich festgelegten Arbeitszeit.

In unserem Blogbeitrag „Überstunden und Zeiterfassung“ haben wir das Thema Überstunden schon einmal genauer betrachtet. Der heutige Beitrag behandelt einen seltener betrachteten Aspekt des Zeitkontos, nämlich Minusstunden.

Entstehung von Minusstunden

Minusstunden entstehen, wenn ein Mitarbeiter weniger arbeitet als seine vertraglich vereinbarte Soll-Arbeitszeit, die beispielsweise 40 Stunden pro Woche bei einer Vollzeitstelle betragen kann. Arbeitet ein Mitarbeiter in einer Woche weniger als diese 40 Stunden, so entstehen Minusstunden.

Minusstunden können sich aus verschiedenen Gründen ansammeln, etwa durch kurze Arbeitswochen im Dienstplan oder ungeplante Abwesenheiten, wenn ein Mitarbeiter verspätet zur Arbeit erscheint oder aufgrund eines Arzttermins früher gehen möchte.

Berechnung und Verwaltung von Minusstunden

Um die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern rechtssicher dokumentieren zu können, wird ein Zeitkonto genutzt. Hier werden sowohl Überstunden als auch Minusstunden erfasst. Ein Arbeitszeitkonto bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern flexible Möglichkeiten, die Arbeitszeitverteilung über längere Zeiträume auszugleichen.

Bei der Verwaltung von Minusstunden ist die Unterscheidung in bezahlte und unbezahlte Fehlzeiten wichtig. Bezahlte Fehlzeiten wie Urlaub und Krankheit werden der Arbeitszeit gleichgestellt und beeinflussen das Zeitkonto nicht negativ. Unbezahlte Fehlzeiten hingegen, wie zum Beispiel eine Freistellung aus privaten Gründen, führen zu Minusstunden im Zeitkonto, da in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht wird.

Gesetzliche Grundlagen und arbeitsvertragliche Regelungen

In vielen Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist geregelt, wie mit Minusstunden umgegangen wird. Diese Vereinbarungen können festlegen, ob und wie Minusstunden ausgeglichen werden müssen. Oft wird festgelegt, dass Minusstunden in einem bestimmten Zeitraum nachgearbeitet werden müssen.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gelten die Regelungen des Tarifvertrags. Diese können spezielle Bestimmungen zu Überstunden und Minusstunden und deren Auswirkungen auf das Zeitkonto enthalten, wie zum Beispiel das Jahresarbeitszeitkonto nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV).

Gehaltskürzung bei Minusstunden?

Das BGB regelt in § 611a die Verpflichtungen des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass die versäumte Zeit nachgeholt werden muss, wenn das Versäumnis durch den Arbeitnehmer verschuldet wurde. Eine Gehaltskürzung ist berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nachhaltig gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, seine Arbeitszeiten nicht einhält oder Minusstunden nicht innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums nacharbeitet. Da es keine grundlegende gesetzliche Regelung zu Minusstunden gibt, gelten im Streitfall die Regelungen vom Arbeitsvertrag, individuellen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen.

Wenn Minusstunden durch den Arbeitgeber verursacht wurden, zum Beispiel durch fehlende Arbeitseinsätze oder betriebliche Ausfälle, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko (§ 615 BGB) und befindet sich im Annahmeverzug, er muss also die geplanten Stunden gutschreiben und das vereinbarte Gehalt zahlen, auch wenn keine Arbeit vorhanden ist.

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Quellen:

Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

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