Erreichbarkeit von Mitarbeitern

Außerhalb der Arbeitszeit: Wann müssen Mitarbeiter trotzdem erreichbar sein?

Außerhalb der Arbeitszeit müssen Mitarbeiter für ihre Vorgesetzten grundsätzlich erst einmal nicht erreichbar sein. Die Arbeitszeit und Ruhepausen in Deutschland sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.

Ausnahmen, in denen Mitarbeiter dennoch erreichbar sein müssen

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Im Bereitschaftsdienst muss der Mitarbeiter sich an seinem Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe aufhalten und bei Bedarf sofort einsatzbereit sein. Rufbereitschaft bedeutet, dass ein Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Zeit erreichbar und einsatzbereit sein und daher auch erreichbar sein muss. Sowohl Bereitschaftsdienst als auch Rufbereitschaft sind üblicherweise in Arbeits-/Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt, hier stellt sich die Frage nach der Erreichbarkeit also nicht.

Führungskräfte und leitende Positionen

Von Führungskräften und Mitarbeitern in Schlüsselpositionen kann eine höhere Verfügbarkeit erwartet werden, insbesondere wenn ihre Entscheidungen und Handlungen für den Betrieb essenziell sind. Auch hier gilt aber, dass die Rahmenbedingungen vertraglich geregelt sein müssen und nicht mit dem ArbZG in Konflikt geraten dürfen.

Ein konkreter Fall: kurzfristige Änderung des Dienstplans

Ein Mitarbeiter klagte gegen die Erreichbarkeit zwischen seinen Dienstzeiten, da er wiederholt eine kurzfristige Änderung des Dienstplans nicht zur Kenntnis genommen hatte.

Im Urteil vom 23.08.2023 (Az. 5 AZR 349/22) präzisiert das Bundesarbeitsgerichts, unter welchen Bedingungen Mitarbeiter auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erreichbar sein müssen. Im vorliegenden Fall existiert eine Betriebsvereinbarung, nach der der Vorgesetzte Einsatzort und Einsatzzeit erst am Abend zuvor konkretisieren darf. Dies verpflichtet den Arbeitnehmer, der eine SMS mit entsprechenden Weisungen erhält, diese auch außerhalb seiner Dienstzeit zu lesen und entsprechend zu befolgen.

Fazit

Gesetzliche Grundlagen in Deutschland, wie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), schützen die Rechte der Arbeitnehmer hinsichtlich Ruhezeiten und maximaler Arbeitszeit. Abweichungen davon müssen gut begründet und rechtlich zulässig sein.

Mitarbeiter müssen erreichbar sein und Weisungen befolgen, wenn dies in einer vertraglich festgelegt ist, selbst wenn sie diese Weisungen in ihrer Freizeit erhalten. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts unterstreicht die Bedeutung von klaren Regelungen in Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der Erreichbarkeit und Einsatzplanung.

Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass sie individuelle Vereinbarungen, die nicht z.B. schon im Tarifvertrag geregelt sind, schriftlich festhalten, wie zum Beispiel in Betriebsvereinbarungen.

Gerade bei kurzfristigen Ausfällen wie durch Krankheit kann es notwendig werden, kurzfristig umzuplanen, und dann sind Personalplaner darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter unter Umständen auch in ihrer Freizeit erreichbar sind. Daher ist wichtig, dass solche Anforderungen transparent kommuniziert und fair gehandhabt werden.

Nachrichten an Mitarbeiter senden mit MEP24web

In MEP24web können Sie Ihre Mitarbeiter über Änderungen von Arbeitsplänen automatisch oder manuell benachrichtigen. Diese Nachrichten erhalten Ihre Mitarbeiter dann sowohl im Mitarbeiterportal als auch mit der App MEP24team direkt auf ihr Handy.

Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Blogbeitrag Nachrichten senden mit MEP24web.

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Quellen:

Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

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