Den PC hochfahren, einen Kaffee holen oder eine Zigarette rauchen und nach Arbeitsende den Arbeitsplatz aufräumen – was gehört nun zur bezahlten Arbeitszeit, und was nicht? Die Antworten finden Sie in diesem Artikel.
Wie werden Arbeitszeit und Ruhepausen definiert?
Als Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz § 2 Abs. 1 ArbZG gilt die „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.“
Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen sind in § 4 ArbZG so definiert: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden muss eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten eingeräumt werden. Die gesetzlichen Pausen sind demnach ausdrücklich keine bezahlte Arbeitszeit.
Mögliche Regelungen zu sogenannten „kurzen Ruhepausen“ oder Arbeitsunterbrechungen
Im Allgemeinen ist es unstrittig, dass Mitarbeiter für menschliche Bedürfnisse wie Toilettengang, Trinken oder auch kurze Dehnübungen die Arbeit unterbrechen dürfen.
Das Rauchen am Arbeitsplatz kann der Arbeitgeber grundsätzlich verbieten (Nichtraucherschutz nach ArbStättV § 5).
Ob der Arbeitgeber Zigarettenpausen während der Arbeitszeit toleriert, steht in seinem Ermessen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, Zigarettenpausen zu vergüten. Daher ist es ratsam, entsprechende betriebsinterne Regelungen schriftlich festzuhalten und alle Mitarbeiter vorab darüber zu informieren.
Übersicht: Das gehört zur bezahlten Arbeitszeit
- Anlegen von (nötiger oder vorgeschriebener) Schutzkleidung oder Dienstkleidung, die der Arbeitgeber anordnet.
- Erforderliche Rüstzeiten (von Maschinen, dazu zählt auch das Hochfahren des PCs), Vor- und Nacharbeiten wie z.B. das Aufräumen des Arbeitsplatzes nach Arbeitsende ebenso wie eine Anwesenheit vor Ladenöffnung, wenn dies Teil der Aufgaben des Mitarbeiters ist oder vom Arbeitgeber so angeordnet wurde.
- Außendienst oder Fahrten zum Kunden und die dadurch anfallende Fahrtzeit.
- Bereitschaftsdienst (nicht: Rufbereitschaft, s.u.).
- Vom Arbeitgeber angeordnete Weiterbildungen.
Übersicht: Was nicht zur Arbeitszeit zählt
- Gesetzlich vorgeschriebene Ruhepausen (§ 4 ArbZG) – diese müssen zwingend eingehalten werden
- Arbeitsweg (Wegezeiten)
- Arzttermine
- Rufbereitschaft
Unterschied Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft
Im Bereitschaftsdienst muss der Mitarbeiter sich an seinem Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe aufhalten und bei Bedarf sofort einsatzbereit sein, daher zählt Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit. Rufbereitschaft hingegen bedeutet, dass ein Mitarbeiter erreichbar sein muss und erst bei Bedarf seine Arbeit antreten kann und wird daher nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Im Arbeitsvertrag können jedoch andere Regelungen wie Zulagen oder Freizeitausgleich vereinbart werden.
Was Sie bei Ihrer Einsatzplanung beachten sollten
Die maximale Arbeitszeit ist laut § 3 ArbZG festgelegt auf maximal 8 Stunden/Tag und höchsten 48 Stunden/Woche oder bis 10 Stunden am Tag, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet werden. Beachten Sie in Ihrer Einsatzplanung, dass diese Obergrenze nicht überschritten werden darf.
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) weitere Vorgaben.
Bleiben Sie dran:
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/
https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/
Bildnachweis: Alessandro Bianchi on Unsplash.com