Wegen Winterwetter zu spät zur Arbeit

Gerade im Winter kann es vermehrt vorkommen, dass Mitarbeiter aufgrund von schlechten Wetterbedingungen zu spät zur Arbeit kommen. Das Auto springt nicht an, die Straßen sind glatt der die Autobahn war noch nicht geräumt und alle sind langsamer gefahren als sonst. Ist das eine ausreichende Entschuldigung für ein verspätetes Eintreffen am Arbeitsplatz? Darf der Arbeitgeber das Gehalt dann einfach so kürzen?

Welche Regelungen in diesem Fall gelten, erfahren Sie in unserem aktuellen Beitrag.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Schnee im Winter ist kein überraschendes Wetterphänomen, und der Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern erwarten, dass sie sich auf die Witterungsverhältnisse einstellen, den Wetterbericht verfolgen und gegebenenfalls früher losfahren oder mehr Zeit einkalkulieren, um ihr Auto freizukratzen.
Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat ein Mitarbeiter, der wegen schlechten Wetters zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt, keinen Anspruch auf Lohn. Eine witterungsbedingte Verspätung eines Arbeitnehmers ist kein „in seiner Person liegender Grund“ (§ 616 BGB), sondern Umstände, die alle betreffen – und bildet somit auch keinen Anspruch auf Lohn für die nicht erbrachte Arbeitsleistung. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80). Trotzdem kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht dazu zwingen, die versäumten Stunden zum Beispiel am Ende des gleichen Arbeitstages nach der regulären Arbeitszeit nachzuholen. Sieht der Arbeitsvertrag z.B. Gleitzeit vor, oder wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann diese Fehlzeit als Minusstunden gebucht und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, um Lohnkürzungen zu vermeiden. Auch eine Abmahnung wegen einmaligem witterungsbedingten Zuspätkommen wird allgemein nicht als gerechtfertigt angesehen, da hierfür ein vorwerfbares Verhalten vorliegen muss. Häuft sich jedoch die Unpünktlichkeit wegen schlechtem Wetter bei einzelnen Mitarbeitern, während alle anderen pünktlich kommen, so ist es ratsam, den Betreffenden zunächst darauf anzusprechen.

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Quellen:

Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1982, Az.: 5 AZR 283/80: https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/PDF/BAG_5_AZR_283_80.pdf