Wegen Unwetter zu spät zur Arbeit

Auch im Sommer kann es vorkommen, dass Mitarbeiter aufgrund von schlechten Wetterbedingungen zu spät zur Arbeit kommen. Starke Gewitter, Stürme und Überschwemmungen sind mittlerweile auch in der warmen Jahreszeit keine Seltenheit mehr.

Welche Regelungen gelten, wenn Mitarbeiter zu spät zur Arbeit kommen, und was zu beachten ist, wenn eine Apotheke oder ein Betrieb aufgrund von zum Beispiel Überschwemmung geschlossen bleibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ hat ein Mitarbeiter, der aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen zu spät zur Arbeit kommt, keinen Anspruch auf Lohn.

Eine witterungsbedingte Verspätung eines Arbeitnehmers, zum Beispiel weil Bus oder Bahn nicht oder nicht pünktlich fahren oder wegen Starkregen der Verkehr auf den Straßen langsamer läuft als üblich, ist kein „in seiner Person liegender Grund“ (§ 616 BGB), sondern Umstände, die alle betreffen – und bildet somit auch keinen Anspruch auf Lohn für die nicht erbrachte Arbeitsleistung. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits 1982 entschieden (Az. 5 AZR 283/80).

Trotzdem kann der Arbeitgeber seine Angestellten nicht dazu zwingen, die versäumten Stunden zum Beispiel am Ende des gleichen Arbeitstages nach der regulären Arbeitszeit nachzuholen. Sieht der Arbeitsvertrag z.B. Gleitzeit vor, oder wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann diese Fehlzeit als Minusstunden gebucht und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden, um Lohnkürzungen zu vermeiden.

Schließt ein Arbeitgeber sein Geschäft oder seinen Betrieb aber wegen einer Überschwemmung, befindet er sich rechtlich im Annahmeverzug, wenn die Mitarbeiter nicht entsprechend ihrer üblichen Arbeitszeit eingesetzt werden können, da sie ihre Arbeitsleistung anbieten, diese aber vom Arbeitgeber nicht angenommen wird (§ 615 BGB). In diesem Fall haben die Mitarbeiter Anspruch darauf, dass ihnen die vereinbarten Stunden gutgeschrieben werden, d.h. der Arbeitgeber muss weiterhin die Gehälter bezahlen und darf auf dem Zeitkonto keine Minusstunden verbuchen.

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Quellen:

Gesetze im Internet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1982, Az.: 5 AZR 283/80:
https://www.dgbrechtsschutz.de/fileadmin/media/PDF/BAG_5_AZR_283_80.pdf

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