Mutterschutz: Neuregelung ab 01.06.2025

Was ist Mutterschutz?

Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen, sind durch das „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“, kurz Mutterschutzgesetz (MuSchG), besonders geschützt – sowohl vor der Geburt als auch danach.

Mutterschutz muss nicht beantragt werden, ebenso wenig kann eine schwangere Frau darauf verzichten. Ziel ist nicht nur, die Gesundheit der Mutter und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu schützen, sondern auch, dass die Mitarbeiterin ihre Tätigkeit möglichst weiter fortführen kann und durch ihre Schwangerschaft nicht benachteiligt wird.

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen, unabhängig von der Art Ihres Arbeitsverhältnisses (z. B. Voll- oder Teilzeit, in Ausbildung, Praktikantin oder Minijobberin), jedoch nicht für Selbständige. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag hat Ihre Mitarbeiterin keinen Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt, sondern erhält von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld.

Während Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstehen Urlaubsansprüche; eine Kürzung ist nicht zulässig. Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Frühgeburten, Mehrlingen oder Kindern mit Behinderung endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist um die vor der Geburt nicht genommene Zeit.

Neu ab dem 1.6.2025: Neuregelungen bei Fehlgeburten

Ab dem 1. Juni 2025 tritt eine Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die den Mutterschutz auf Frauen ausweitet, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden. Bisher galt der Mutterschutz nur bei Fehlgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche.

Die neuen Regelungen nach §3 (5) MuschG sehen (ab dem 01.06.2025) gestaffelte Schutzfristen vor:

  • 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  • 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche

Auf diese Schutzfristen darf eine Frau jedoch verzichten, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Ebenso kann sie diese Erklärung innerhalb der Frist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Ziel dieser Gesetzesänderung ist es, Frauen nach einer Fehlgeburt angemessene Zeit zur körperlichen und seelischen Erholung zu gewähren, so dass sie nicht auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt angewiesen sind.

Arbeitszeit: Was es zu beachten gilt

Schwangere und stillende Frauen, die mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen nicht mehr als 8,5 Stunde täglich oder 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen beschäftigt werden. Für unter 18-Jährige gilt ein Maximum von 8 Stunden täglich bzw. 80 Stunden in zwei Wochen (§4 MuSchG). Eine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr (Nachtarbeit) ist ebenso untersagt (§5 MuSchG), außer es liegt eine behördliche Genehmigung nach § 28 für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr und die ausdrückliche Zustimmung der Mitarbeiterin vor. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist zunächst einmal grundsätzlich untersagt, die Ausnahmeregelungen sind ausführlich in § 6 MuschG beschrieben.

Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Beschäftigungsverbot

Als Arbeitgeber dürfen Sie eine Arbeitsnehmerin keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen die Mitarbeiterin oder ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten (§11 MuSchG). Ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, wird durch die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber oder Betriebsarzt festgestellt. Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen (Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs) umzusetzen. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Arbeitgeber, der Betriebsarzt oder die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes* ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Ein individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot kann der behandelnde Arzt nur dann ausstellen, wenn aufgrund des individuellen Gesundheitszustandes der Mutter oder des Kindes die Weiterbeschäftigung eine Gefährdung darstellt (z.B. bei Mehrlingsschwangerschaften), nicht jedoch bei einer Gefährdung von Mutter und Kind durch den Arbeitsplatz.

Urlaubsanspruch und Mutterschutz

Der Urlaubsanspruch bleibt durch den Mutterschutz unverändert. Während eines Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz oder auch ein gesondert ausgesprochenes Verbot) gelten die Ausfallzeiten als Beschäftigungszeiten. Resturlaub aus der Zeit vor Beginn des Mutterschutzes bzw. eines Beschäftigungsverbotes können in das laufende oder nächste Urlaubsjahr mitgenommen werden. Falls an die Mutterschutzfrist direkt Elternzeit angehängt wird, kann der Resturlaub noch nach der Elternzeit genommen werden.

Mehr zum Thema Elternzeit erfahren Sie in diesem Artikel: Elternzeit und Rückkehr an den Arbeitsplatz.

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Quellen:

Mutterschutzgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html

Bundesgesetzblatt 27.02.2025, Mutterschutzanpassungsgesetz:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/59/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3

*Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz; Informationen der Länder: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-den-mutterschutz-und-kuendigungsschutz/

Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen