Fasching feiern = Feiertage?

Die „fünfte Jahreszeit“ ist für viele die närrischste Zeit des Jahres. Dennoch gibt es in Bezug auf Dienstplanung und arbeitsrechtliche Vorgaben einige Punkte zu beachten. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick.

Die Faschingstage sind keine Feiertage

Kurz gesagt: Die Faschingstage sind keine gesetzlichen Feiertage, auch wenn gerade am Rosenmontag in vielen Städten aufgrund von Faschingsumzügen Ausnahmezustand herrscht und viele Geschäfte und Apotheken deswegen schließen.

Grundsätzlich gilt also erst einmal: Wer an Fasching frei haben möchte, muss entweder regulär Urlaub beantragen oder kann in Abstimmung mit Arbeitgeber und Kollegen beispielsweise auch Überstunden abbauen. Möchten mehrere Mitarbeiter gleichzeitig frei haben, ist es ratsam, vorab und langfristig für die närrische Zeit eine Regelung zu treffen, die niemanden benachteiligt und die Ihre Mitarbeiter schon langfristig in ihre Urlaubsplanung einbeziehen können. Entscheidet ein Arbeitgeber jedoch, seinen Betrieb oder sein Geschäft auf freiwilliger Basis zu schließen, kann er seinen Mitarbeitern dafür keinen Urlaub abziehen oder Minusstunden anrechnen (Vergütung bei Annahmeverzug, § 615 BGB). In vielen Regionen ist es üblich, dass die Mitarbeiter diese Stunden dann „geschenkt“ bekommen. Ist dies nicht der Fall, und ein Angestellter möchte an einem dieser Tage nur vormittags arbeiten und für den Nachmittag einen „halben Tag“ Urlaub nehmen, ist zunächst Vorsicht geboten! Denn das LAG Baden-Württemberg hat 2019 in einem Urteil (4 Sa 73/18 vom 06.03.2019) festgestellt, dass das BurlG keinen Rechtsanspruch auf halbe oder anteilige Urlaubstage vorsieht (§ 5 (2) BurlG). Dies gilt jedoch nur für den gesetzlichen Mindestanspruch (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche, dies entspricht 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche). Für vertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, können jedoch andere Vereinbarungen getroffen werden.
Das Wichtigste zu halben oder anteiligen Urlaubstagen finden Sie in diesem Blogbeitrag: Halbe Urlaubstage. Wie Sie halbe bzw. anteilige Urlaubstage in MEP24web korrekt hinterlegen, erklären wir in diesem Beitrag: Hinterlegen von anteiligen Urlaubstagen in MEP24web und in dem dazu gehörigen Video-Tutorial.

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Quellen:

Bundesurlaubsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019 - 4 Sa 73/18: https://openjur.de/u/2307236.html