Die 5 größten Irrtümer zur Arbeitszeiterfassung

Rechtsgrundlage: Das Arbeitszeitgesetz ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz in seiner bisherigen Version verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, die über die individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen, also die Dauer, jedoch nicht die Lage der Arbeits- und Ruhezeiten zu erfassen.

Der Europäische Gerichtshof in zwei weitreichenden Urteilen 2019 und 2022 über die Einführung von Systemen zur Messung der geleisteten täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer gefällt. Durch das Urteil von 2019 sollen nun die EU-Mitgliedsstaaten verpflichten werden zur „Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“.

Der Gesetzgeber muss nun unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Aufzeichnungspflicht in Deutschland entscheiden, in welcher Form beim nationalen Recht ein Anpassungsbedarf bei den gesetzlichen Bestimmungen besteht.

Arbeitszeiterfassung ist ein Thema, das in Unternehmen oder zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern immer wieder Grundlage zu Diskussionen liefert, denn es gibt einige weit verbreitete Missverständnisse darüber.

Hier sind die fünf größten Irrtümer:

1. Arbeitszeiterfassung dient nur der Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitern

Viele glauben, dass Arbeitszeiterfassung nur dazu dient, Mitarbeiter zu überwachen und zu kontrollieren. In Wirklichkeit hilft sie aber auch, Arbeitsprozesse zu optimieren, die Produktivität zu steigern und eine faire Vergütung sicherzustellen. Sie bietet auch wertvolle Einblicke in Arbeitsgewohnheiten und hilft, Überlastung und Burnout zu vermeiden.

2. Arbeitszeiterfassung ist nur für große Unternehmen relevant

Es wird oft angenommen, dass nur große Unternehmen von der Arbeitszeiterfassung profitieren. Tatsächlich kann sie aber auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erheblichen Nutzen bringen, indem sie hilft, die Ressourcennutzung zu optimieren, die Effizienz zu steigern und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen.

3. Manuelle Arbeitszeiterfassung ist ausreichend

Viele Arbeitgeber halten eine manuelle Zeiterfassung mit Stundenzetteln oder Excel-Tabellen für ausreichen. Diese Methoden sind jedoch anfällig für Fehler, Manipulationen und zusätzlich sehr zeitaufwändig. Moderne digitale Zeiterfassungssysteme sind effizienter, genauer und bieten bessere Berichterstattungsmöglichkeiten.

4. Arbeitszeiterfassung schränkt die Flexibilität ein

Es hält sich hartnäckig, dass eine strikte Zeiterfassung die Flexibilität der Mitarbeiter einschränkt. Richtig implementierte Systeme können jedoch flexible Arbeitsmodelle wie Gleitzeit, Homeoffice und Teilzeitarbeit unterstützen, indem sie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden präzise erfassen und auswerten.

5. Arbeitszeiterfassung bedeutet Misstrauen gegenüber den Mitarbeitern

Einige Mitarbeiter meinen, dass ihnen ihr Arbeitgeber misstraut, wenn er die Arbeitszeit genau erfassen will. Doch wenn Zeiterfassung transparent kommuniziert und richtig eingesetzt wird, kann sie das Vertrauen und die Transparenz im Unternehmen fördern. Sie stellt sicher, dass alle geleisteten Arbeitsstunden anerkannt und fair vergütet werden und schafft Klarheit in Bezug auf Arbeitszeiten und Überstunden.

Indem man diese Irrtümer erkennt und adressiert, können Unternehmen die Vorteile der Arbeitszeiterfassung voll ausschöpfen und gleichzeitig das Vertrauen und die Zufriedenheit ihrer Mitarbeiter stärken. Denn Zeiterfassungssysteme erfassen letztlich nur quantitativ die Anwesenheiten der Mitarbeiter, nicht jedoch die Qualität ihrer geleisteten Arbeit.

Lesen Sie mehr zur gesetzeskonformen Arbeitszeiterfassung in MEP24web in diesem Beitrag.

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Quellen:

ArbZG: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

„Stechuhr-Urteil“ des EuGH (C-55/18):
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=1C0C44CB9FBC877527380B09DE3E9CAA?text=&docid=214043&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=9497259

Vollständige Pressemitteilung zum BAG-Grundsatzurteil (1ABR22/21):
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/

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