Seit dem 10. April gibt es die COVID-19-Arbeitszeitverordnung, die bis zum 30. Juni 2020 befristet ist. Diese ermöglicht u. a. im Gesundheitswesen Ausnahmen von den üblichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. So kann es jetzt Lockerungen bei Mindestruhezeiten, Höchstarbeitszeiten und der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen geben. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass Änderungen nur einvernehmlich zwischen der Geschäftsleitung und der oder dem einzelnen Angestellten vorgenommen werden dürfen und keine pauschalen Vereinbarungen mit dem gesamten Team getroffen werden können. Ebenso ist eine einseitige Änderung seitens der Geschäftsleitung nicht möglich. Geltende Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
Und wie sieht dies in der Praxis mit MEP24web aus?
Möchten Sie nach der neuen Corona-Arbeitszeitverordnung in MEP24web planen, können Sie folgende Anpassungen bezüglich Ruhezeiten und der maximalen Arbeitszeit vornehmen:
Konfiguration -> Stammdaten -> Organisation -> Einstellungen -> Stichtag neu wählen -> Reiter: Grenzwerte -> hier hinterlegen Sie die geänderte Minimale Ruhe- und Maximale Arbeitszeit.
Zum Weiterlesen:
Die Gesetzestexte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz finden Sie hier.
Und zu guter Letzt:
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Support-Team unter support@mep24software.de.
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