Hintergrund des BAG-Urteils vom 13.09.2022
Hintergrund für das Urteil war die Frage nach dem „Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur initiativen Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems“. Hier stellte das BAG klar, dass der Betriebsrat in diesem Fall keinen Anspruch auf ein Initiativrecht hat, mit der Begründung, dass bereits eine gesetzliche Regelung besteht: „Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen“ (Pressemitteilung 35/22 BAG 13.09.2022).
Auslegung des Urteils
Aufsehen erregte also in erster Linie die Begründung des BAG, das das deutsche Arbeitsschutzgesetz unter den Aspekten der EU-Arbeitszeitrichtlinie auslegt. Im sogenannten Stechuhrurteil des EuGH (C-55/18) über die „Einführung von Systemen zur Messung der geleisteten täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer“ wurden die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet zur „Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Nach dem Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit erfasst werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Folgen für Arbeitgeber
Das Bundesarbeitsgericht hat keine Gesetzgebungskompetenz. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass noch kein akuter Handlungsbedarf besteht und zunächst auf eine gesetzliche Vorgabe gewartet werden kann, da die Vorgabe des EuGH im deutschen Recht noch nicht umgesetzt wurde. Dennoch ist es empfehlenswert, dass Sie sich als Arbeitgeber jetzt schon Gedanken darüber machen, wie Sie die Dokumentation der Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter umsetzen können. Mit MEP24web bieten wir Ihnen neben der bereits integrierten Zeiterfassung auf Vertrauensbasis auch die Arbeitszeiterfassung mit speziellen Terminals. Mehr dazu erfahren Sie unter https://mep24software.de/zeiterfassung/. Auch in mina.works gibt es für Sie und Ihre Mitarbeiter die Funktion der vertrauensbasierten Zeiterfassung mit Ist-Zeiten.
Bleiben Sie dran:
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Quellen:
Arbeitsschutzgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/
Arbeitszeitgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg
„Stechuhr-Urteil“ des EuGH (C-55/18): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=1C0C44CB9FBC877527380B09DE3E9CAA?text=&docid=214043&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=9497259
Vollständige Pressemitteilung zum BAG-Grundsatzurteil (1ABR 22/21): https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/