In dem fünften Beitrag unserer 7-teiligen Reihe zum Thema Arbeits- und Fehlzeiten behandeln wir die Fehlzeit „Feiertag“.
Grundlagen der Fehlzeit „Feiertag“
Unter einem Feiertag oder Festtag verstehen wir im Allgemeinen einen arbeitsfreien Tag mit besonderer Feiertagsruhe. Die Basis für Feiertage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Hier steht in § 2 Entgeltzahlung an Feiertagen: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Basis für das Arbeitsentgelt ist die Arbeitszeit. In den folgenden Beispielen sprechen wir deshalb immer von „Arbeitsstunden“, denn diese sind die Basis für die Bezahlung .Die Gutschrift für Feiertage scheint einfach, wenn Sie feste Arbeitszeiten haben: z.B. gibt es bei der 5-Tagewoche nie Gutschriften für den Samstag, denn dieser ist ja immer arbeitsfrei. Die Berechnungen werden aber komplizierter, wenn bei einer 6-Tagewoche oder bei Teilzeit-Mitarbeitern sowohl die Arbeitstage als auch die freien Tage wechseln.
- Hat man immer montags frei, dann hat man „Pech“ bei Ostermontag und Pfingstmontag, es gibt keine Gutschrift. Aber wie soll man vorgehen, wenn doch ab und zu am Montag gearbeitet wird?
- Himmelfahrt und Fronleichnam haben mit dem Donnerstag ebenfalls einen festen Wochentag. Die anderen Feiertage haben zwar ein festes Datum, allerdings jährlich einen wechselnden Wochentag. Wie plant man nun Mitarbeiter, die flexibel sind? Wie wird man Teilzeit-Mitarbeitern gerecht im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes?
Wie Sie in der Praxis am besten vorgehen können, erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten.
Modell: Gesetzliche Berechnung / Berechnung in Stunden
§2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes sagt aus: „Der Mitarbeiter bekommt die Stunden gutgeschrieben, die er gearbeitet hätte.“ Diese Methode entspricht also exakt dem Gesetz. Die Lage der Arbeitszeit führt allerdings dazu, dass man viele, wenige oder gar keine Feiertage hat. Beispiel: Wer nie am Montag arbeitet, hat keine Gutschrift für Ostermontag oder Pfingstmontag. Diese Variante bietet sich somit gut bei fixen Arbeitszeit-Modellen an.
Modell: Durchschnittsberechnung
Jeder Feiertag wird mit 1/5 oder 1/6 der wöchentlichen Vertragszeit gutgeschrieben, unabhängig davon, ob man an diesem Tag arbeitet oder nicht. Diese Methode wird vorwiegend im Einzelhandel (Supermärkte, Warenhäuser, Filialisten) verwendet und ist von der Gewerkschaft ver.di entwickelt worden. Auch Krankenhäuser und andere Großbetriebe verwenden diese Durchschnittsberechnung. Die Methode führt dazu, dass jeder Mitarbeiter von jedem Feiertag profitiert, das kann mehr oder weniger als die tatsächliche Arbeitszeit sein. Die Gutschrift ist unabhängig von der Lage der Arbeitszeit. Man erhält für jeden Feiertag 1/6 (oder entsprechend 1/5) seiner Vertragszeit. Es gibt viele Emotionen bei dieser Methode, obwohl sie häufig die einzig mögliche ist. „Die ziehen mir für Ostermontag 2:20 Std. ab! Ich bekomme nur 6:40 Std. gutgeschrieben, ich hätte aber 9 Std. gearbeitet!“ Bei der Durchschnittsberechnung erhält man für jeden Feiertag 1/6, also 6:40 Std. gutgeschrieben. Das gilt für den Montag mit 9-Std.-Planzeit, das gilt aber auch für den Mittwoch mit 5 Std. geplanter Arbeitszeit und das gilt auch für den freien Tag, wo man ja gar keine Gutschrift erhalten würde.
Vergleich der Berechnungsmethoden
Wir haben häufig Vergleichsberechnungen durchgeführt für Mitarbeiter und Kunden, die unbedingt die „gesetzliche“ Berechnung oder die „Berechnung in Stunden“ wünschten. Bei „gesetzlich“ und „nur in Stunden“ gibt es Gewinner und Verlierer. Mal hat man Glück, mal hat man Pech mit der Feiertagsgutschrift. Da etliche Feiertage „wandern“ ist die Gutschrift auch jedes Jahr anders. Häufig ändert sich auch die Arbeitszeit, die Rollierung wird auf Wunsch von Mitarbeiter oder Betrieb angepasst. Ist das nun besser als die alte Einteilung? Hat plötzlich Glück oder Pech mit den Feiertagen? Mit der Durchschnittsberechnung gilt: Jeder Mitarbeiter – ob Vollzeit oder Teilzeit – erhält für jeden Feiertag 1/6 seiner Vertragszeit gutgeschrieben. Für den Betrieb übrigens macht es keinen oder nur einen geringen Unterschied, nach welcher Methode Feiertage berechnet werden. Für den einzelnen Mitarbeiter gibt es sehr wohl Unterschiede. Je nach Lage der Arbeitszeit hat man 5 oder 11 Gutschriften an Feiertagen.
Beispiele für Apotheken nach §4 BRTV
Eine besondere Methode gibt es für Apotheken. Hier haben Arbeitgeberverband (ADA) und die Gewerkschaft ADEXA als Basis für alle Fehlzeiten eine Musterwoche vereinbart.
Musterwoche – von ADA und ADEXA veröffentlicht
Alle Stunden = Soll-Stunden; Summe Stunden: 40 Stunden, Saldo: 0 Stunden
Unabhängig von der geplanten Arbeitszeit wird eine Musterwoche für Fehlzeiten definiert. Fällt ein Feiertag auf den Montag, erhält man 7 Std. als Gutschrift (auch wenn die geplante Arbeitszeit 9 Std. gewesen wäre), fällt der Feiertag auf einen Mittwoch, beträgt die Gutschrift 8 Std., usw.
Warum und wie man sich dann für die Stunden pro Tag entscheidet, das ist Sache von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Woran orientiert sich diese Musterwoche? Entspricht es der tatsächlich geplanten Arbeitszeit? Ist es ein Durchschnitt aus mehreren Wochen (2, 3 oder 4 Wochenrhythmus?) oder ist es nach Gefühl entstanden? Alle diese Varianten sind denkbar, möglich wäre sicher auch, dass man sich für einen Durchschnitt entscheidet, dann hat die Musterwoche 6 x 6:40 Std. = 40 Std. Vertragszeit.
Wir empfehlen diese Methode ausdrücklich allen Apotheken, weil dieses Modell und Zusammenarbeit von Arbeitnehmer-Organisation (ADEXA) und Arbeitgeberorganisation (ADA) entstanden ist.
Fazit für die Feiertagsberechnung
Sie entscheiden sich für die gesetzliche Regelung (oder Feiertage in Stunden), dann gibt es Gewinner und Verlierer bei Feiertagen je nach Lage der Arbeitszeit.
Sie entscheiden sich für die Durchschnittsberechnung, dann erhalten alle Mitarbeiter Gutschriften für alle Feiertage.
Wenn Arbeits- und Freizeiten sich im Arbeitsplan ändern, hat dies nie Einfluss auf die Anzahl der gutgeschriebenen Feiertage. Als Apotheker entscheiden Sie sich für die §4 BRTV-Regelung, dann sind die Feiertage in der Musterwoche bewertet. Ganz wichtig ist bei allen Methoden, dass Sie vor Einführung das Konzept mit den Mitarbeitern klären und anhand von Beispielen aufzeigen, wie sich die Berechnungsmethode auswirkt.
Bleiben Sie dran:
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