Zum Thema Weihnachten, Silvester, Resturlaub und Urlaubsanspruch kursieren manche Gerüchte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten, beantworten wir Ihnen im folgenden Artikel in den drei wichtigsten Fragen.

1. Sind Heiligabend und Silvester „halbe“ Feiertage?

Nein, offiziell sind der 24. und der 31. Dezember ganz normale Arbeitstage. Häufig ist es aber üblich, dass Arbeitgeber ihren Angestellten an diesen Tagen den Nachmittag frei geben.

Ist dies aber nicht der Fall, und ein Angestellter möchte an einem dieser Tage nur vormittags arbeiten und für den Nachmittag einen „halben Tag“ Urlaub nehmen wollen, ist Vorsicht geboten! Denn das LAG Baden-Württemberg hat 2019 in einem Urteil (4 Sa 73/18 vom 06.03.2019) festgestellt, dass das BurlG keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage beinhaltet.

Für Ihre Planung ist es daher ratsam, vorab und frühzeitig für diese Tage eine Regelung zu treffen, die niemanden benachteiligt und die Ihre Mitarbeiter schon langfristig in ihre Urlaubsplanung einbeziehen können.

Detailliertere Tipps zur Planung von Heiligabend und Silvester finden Sie auch in diesem Beitrag: https://mep24software.de/sonderfall-heiligabend-silvester/

2. Wird der Resturlaub automatisch ins neue Kalenderjahr übertragen?

Nein. Grundsätzlich gilt erst einmal: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden und muss dann bis 31. März des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 (3) BUrlG).

Hiervon abweichende Regelungen können jedoch über Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge getroffen werden.

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 19.02.2019 aber festgelegt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15). Daher kann nach § 7 BurlG der Urlaub nur verfallen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, wann der Anspruch verfällt und der Arbeitnehmer seinen Urlaub trotzdem nicht genommen hat.

Mehr über den Umgang mit Resturlaub in MEP24web und die richtigen Einstellungen erfahren Sie in diesem Artikel: https://mep24software.de/resturlaub/.

3. Verfällt der Urlaubsanspruch, wenn man krank ist?

Nein. Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Erholungsurlaub. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so kann er sich nicht erholen. Daher hat er gemäß §9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen gesetzlichen Anspruch auf Rückbuchung der Urlaubstage als Resturlaub.

Der §7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub noch im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist zum Beispiel bei längerer Krankheit statthaft. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Fällt ein Arbeitnehmer über Monate oder gar Jahre hinweg krankheitsbedingt aus und kann deshalb keinen Urlaub nehmen, verfallen seine Urlaubstage nicht direkt. Ein Urteil des BAG von 2012 (BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10) legt fest, dass Urlaubsansprüche noch bis zu 15 Monate geltend gemacht werden können, und zwar ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Diese Frist hat nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 22.09.2022 grundsätzlich bestätigt, allerdings mit der Einschränkung, dass wie beim Anspruch auf Resturlaub auch, der Arbeitgeber zuvor auf den noch bestehenden Resturlaub und den Verfall der Urlaubstage hingewiesen haben muss und ihm die Möglichkeit eingeräumt haben muss, seinen Anspruch ausüben zu können.

Tipps für Ihre Urlaubsplanung

Bitten Sie Ihre Mitarbeiter, ihre Urlaubswünsche frühzeitig, idealerweise spätestens zu Beginn des neuen Jahres, einzureichen. Klären Sie die Wünsche am besten gemeinsam mit Ihrem Team in einem offenen Dialog. Achten Sie dabei neben sozialen Gesichtspunkten auch auf eine sinnvolle Vertretungsregelung und den Bedarf bei Ihrer Einsatzplanung, um Engpässe zu vermeiden.

Treffen Sie transparente und faire Regelungen für die Sonderfälle Heiligabend und Silvester und informieren Sie Ihre Mitarbeiter darüber.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter frühzeitig im Jahr auf noch vorhandenen Resturlaub oder nicht geplante Urlaubstage hin. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich informieren. Bedenken Sie dabei, dass es zum Jahresende hin auch für Ihre Planung schwierig werden kann, den Urlaubsabbau noch zu erzwingen.

Mit dem Simulator von MEP24web kann der Planungsverantwortliche die Urlaubsplanung vor der Freigabe durchspielen und somit vergleichbar machen. So gehören Engpässe oder Überschneidungen der Vergangenheit an.

Wie das genau funktioniert, können Sie hier nachlesen: https://mep24software.de/simulator/

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Anmerkung: Dieser Blogbeitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Inhalte wird keine rechtliche Gewährleistung seitens der MEP24 Software GmbH übernommen. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand oder Steuerberater.

Quellen:

Bundesurlaubsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/

LAG-Urteil zu halben Urlaubstagen vom 06.03.2019 – 4 Sa 73/18, LAG Baden-Württemberg: https://openjur.de/u/2307236.html

BAG-Urteil zum Verfall von Urlaubsansprüchen: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-541-15/

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-623-10/

EuGH-Urteil vom 22.09.2022 zur Verjährung von Urlaubsansprüchen: https://datenbank.nwb.de/Dokument/1000396/