Halbe Urlaubstage und anteilige Urlaube in Stunden sind nicht gesetzeskonform? Das ist korrekt – in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Denn das Bundesurlaubsgesetz sieht keinen Rechtsanspruch auf halbe oder anteilige Urlaubstage vor (§ 5 (2) BurlG). Dies gilt jedoch nur für den gesetzlichen Mindestanspruch (24 Tage bei einer 6-Tage-Woche, dies entspricht 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche).

Für vertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen, können jedoch andere Vereinbarungen getroffen werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet 5 Tage in der Woche und hat laut Arbeitsvertrag 30 Tage Urlaub pro Jahr. Somit entsprechen 20 Tage dem gesetzlichen Anspruch und 10 Tage sind vertraglich vereinbarter Urlaubsanspruch. Für diese 10 Tage kann vereinbart werden, dass eine Gewährung von halben Urlaubstagen möglich ist.

Es empfiehlt sich allerdings, diese Vereinbarungen schriftlich festzuhalten, sei es, dass sie auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung basieren, oder für einen individuellen Arbeitsvertrag festgelegt werden. Ebenso sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass halbe Urlaubstage nur vom vertraglichen Urlaubsanspruch genommen werden können. Ansonsten kann ein Arbeitnehmer im Streitfall den Urlaubstag erneut einfordern, da halbe Urlaubstage nicht als Gewährung von gesetzlichen Urlaubstagen betrachtet werden.

Hinterlegen von halben Urlaubstagen in MEP24web

Sie haben tariflich, unternehmensweit oder im Arbeitsvertrag auch halbe Urlaubstage vereinbart? In MEP24web haben Sie die Möglichkeit, halbe Urlaubstage einzutragen und dem Urlaubskonto abziehen zu lassen.

Die ausführliche Anleitung dazu finden Sie in unserem Update-Tutorial im Blog unter https://mep24software.de/mep24web-update-2-1-0/.
Oder schauen Sie sich unser YouTube-Tutorial „Halbe Urlaubstage in MEP24web“ an, hier wird die Vorgehensweise Schritt für Schritt erklärt.

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Quellen:

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/burlg/