Rückwirkend zum 5. Januar 2021 können gesetzlich versicherte berufstätige Eltern nun Anspruch auf 20 anstatt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil erheben, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Alleinerziehende haben Anspruch auf 40, bei mehreren Kindern maximal auf 90 Tage. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl Kind als auch Eltern gesetzlich versichert sind und es im Haushalt keine weitere Person gibt, die das Kind betreuen könnte.

Neu ist, dass Eltern im Jahr 2021 auch dann Kinderkrankengeld erhalten, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber pandemiebedingt zuhause betreut werden muss. Dies ist der Fall, wenn eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern, wie Kindergarten, Kita und Schule, oder auch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung, geschlossen ist, der Zugang oder die Zeiten der Betreuung eingeschränkt sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Das heißt, dass der Anspruch auch dann besteht, wenn die Einrichtung nicht komplett geschlossen ist, sondern nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, oder wenn das Kind die Einrichtung auf Anweisung von behördlicher Seite nicht besuchen soll.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben bei entsprechendem Betreuungsbedarf Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Das Kinderkrankengeld können Eltern bei der Krankenkasse beantragen. Ist das Kind krank, muss wie bisher eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vorgelegt werden. Besteht der Betreuungsbedarf aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung, so kann die Krankenkasse eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen. Üblicherweise beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenden Nettolohns.

Folgende Besonderheiten gilt es außerdem zu beachten:

  • Sind nur ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht auch nur ein Anspruch für diesen Elternteil. Ist das Kind jedoch mit einem Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld können nicht gleichzeitig bezogen werden.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da sie nicht krankenversicherungspflichtig sind.
  • Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, besteht in dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

In MEP24web können Sie die Kinderkrankentage als eigene Fehlzeit anlegen. Wie Sie diese Einstellungen korrekt vornehmen, erklären wir Ihnen in unserem Artikel „Kinderkrankentage in MEP24web eintragen und auswerten“

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Bildnachweis: unsplash.com

Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld/faqs-kinderkrankengeld.html